Verletzung von Informationspflichten – Haftungsfalle für Immobilienmakler:innen

Unsere Expertin für Maklerrecht, RA Mag. Johanna Locher, hat in der Zeitschrift des österreichischen Verbandes für Immobilienwirtschaft zum Thema Informationspflichten von Immobilienmakler:innen publiziert.

Den Artikel finden Sie hier: Verletzung von Informationspflichten von Immobilienmakler:innen

Mietvertrag – Indexanpassungsklauseln auf dem Prüfstand

Unsere Expertin für Maklerrecht, RA Mag. Johanna Locher, hat in der Zeitschrift des österreichischen Verbandes für Immobilienwirtschaft zum Thema Indexanpassungsklauseln in Mietverträgen publiziert.

Den Artikel finden Sie hier: Indexanpassungsklauseln auf dem Prüfstand

Verkehrswertschätzung – Haftungsfalle für den Immobilienmakler

Unsere Expertin für Maklerrecht, RA Mag. Johanna Locher, hat in der Zeitschrift des österreichischen Verbandes für Immobilienwirtschaft zum Thema der Haftung des Immobilienmaklers für eine unrichtige Verkehrswertschätzung publiziert.

Den Artikel finden Sie hier: Verkehrswertschätzung – Haftungsfalle für Immobilienmakler

Verschwiegenheitspflichten des Immobilienmaklers nach Auftragsbeendigung

Unsere Expertin für Maklerrecht, RA Mag. Johanna Locher, hat in der Zeitschrift des österreichischen Verbandes für Immobilienwirtschaft zum Thema der Verschwiegenheitspflicht des Immobilienmaklers nach Auftragsbeendigung publiziert.

Den Artikel zu der von unserer Kanzlei erwirkten OGH-Entscheidung finden Sie hier: Verschwiegenheitspflicht des Immobilienmaklers

Strengere Vergabestandards für Wohnkredite

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V)erlassen, die Kreditnehmer vor den Risiken des Immobilienpreisbooms, der Zinswende und der allgemein unsicheren Wirtschaftslage schützen soll. Die Vergabe von Krediten für den Erwerb von Wohnimmobilien ist ab 1. August 2022 an strengere Voraussetzungen gebunden, um die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer besser zu gewährleisten.

Die neuen Voraussetzungen

Die FMA verordnet Kreditinstituten folgende Obergrenzen für die Vergabe von privaten Wohnimmobilienfinanzierungen:

  • Eine maximale Beleihungsquote von 90% der Summe der Sicherheiten (eine hypothekarische Besicherung ist daher nur mehr im Ausmaß von 90% des Kreditvolumens möglich);
  • Die Schuldendienstquote darf maximal 40% betragen (die Grenze ist erreicht, wenn die monatliche Kreditratenzahlung 40% des Nettoeinkommens ausmacht);
  • Eine Laufzeit von maximal 35 Jahren.

Um diese Standards zu erfüllen, werden Kreditnehmer künftig eine höhere Eigenmittelquote iHv 20% des Kaufpreises (inkl. Nebenkosten) vorweisen müssen.

Überschreitungen der Obergrenzen nur in Ausnahmefällen möglich

Kreditinstitute dürfen die genannten Obergrenzen nur in wenigen Ausnahmefällen überschreiten:

  • Die Obergrenze für die Beleihungsquote darf nur bei 20% aller vergebenen Kredite überschritten werden;
  • Die Obergrenze für die Schuldendienstquote darf nur bei 10% aller vergebenen Kredite überschritten werden;
  • Die Obergrenze für die Laufzeit darf nur bei 5% aller vergebenen Kredite überschritten werden;
  • Insgesamt dürfen aber nur maximal 20% aller vergebenen Kredite eine oder mehrere der Obergrenzen überschreiten.

Die Ausnahme für Renovierungen und Sanierungen – insbesondere mit Umstieg auf erneuerbare Energien

Um Renovierungen und Sanierungen, besonders um den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger zu fördern, sind Finanzierungen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von € 50.000 von den genannten Vorgaben ausgenommen.

Weiterführende Links:

KIM-Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/230

FMA-Pressemitteilung:
https://www.fma.gv.at/fma-erlaesst-verordnung-fuer-nachhaltige-vergabestandards-bei-der-finanzierung-von-wohnimmobilien-kim-vo/

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