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Kanzlei

Wir betreuen Klient*innen aus dem In- und Ausland, darunter Unternehmen und Privatpersonen. Unsere Schwerpunkte liegen im Immobilienrecht, Zivil- und Unternehmensrecht sowie der Prozessführung und Streitbeilegung.

Unsere Lösungen sind vorausschauend und auf den Punkt gebracht. Es ist unser Bestreben, alle Eventualitäten abzudecken und Chancen wie Risiken gleichermaßen zu berücksichtigen. Dabei steht bei unserer Arbeit das persönliche Verhältnis zu unseren Klient*innen stets im Vordergrund.

Team

Anwält*innen

Dr. Ernst W. Ortenburger, LL.M. (em.)

Mag. Johanna Locher

Mag. Dominik Huber, LL.M.

Schwerpunkte

Immobilienrecht, Maklerrecht, Zivil- und Unternehmensrecht, Prozessführung und Streitbeilegung, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Nachfolgeregelungen, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und Unternehmenssanierungen, Berufs- und Standesrecht

Schwerpunkte

Immobilien- und Maklerrecht, allgemeines Zivilrecht (insb. Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht), Ehe- und Familienrecht, Prozessführung und Streitbeilegung, Berufs- und Standesrecht

Schwerpunkte

Zivil- und Unternehmensrecht, Prozessführung und Streitbeilegung (insb. Anlegerverfahren), Immobilien- und Maklerrecht, Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Berufserfahrung und Ausbildung

Emeritierter Gründungspartner von attorneys.at

Gründungspartner bei Thiery & Ortenburger

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und University of Miami (LL.M.)

Berufserfahrung und Ausbildung

Rechtsanwältin bei attorneys.at

Rechtsanwaltsanwärterin bei attorneys.at

Assistentin mit prae doc Status am Institut für Zivilrecht, zugeteilt em.o. Univ.-Prof. DDr. hc Dr. Rudolf Welser

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Berufserfahrung und Ausbildung

Rechtsanwalt bei attorneys.at

Head of Legal bei einem FinTech Start-Up

Rechtsanwalt bei Taylor Wessing und Benn-Ibler Rechtsanwälte

Rechtsanwaltsanwärter bei Kanzlei Dr. Sebastian Schumacher und Deinhofer-Petri-Wallner Rechtsanwälte

Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, Université de Montréal und University of Edinburgh (LL.M.)

Sprachen

Deutsch, Englisch

office@attorneys.at

Sprachen

Deutsch, Englisch, Italienisch

office@attorneys.at

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

office@attorneys.at

Dr. Ernst W. Ortenburger, LL.M. (em.)

Schwerpunkte

Immobilienrecht, Maklerrecht, Zivil- und Unternehmensrecht, Prozessführung und Streitbeilegung, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Nachfolgeregelungen, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und Unternehmenssanierungen, Berufs- und Standesrecht

Berufserfahrung und Ausbildung

Emeritierter Gründungspartner von attorneys.at

Gründungspartner bei Thiery & Ortenburger

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und University of Miami (LL.M.)

Sprachen

Deutsch, Englisch

office@attorneys.at

Mag. Johanna Locher

Schwerpunkte

Immobilien- und Maklerrecht, allgemeines Zivilrecht (insb. Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht), Ehe- und Familienrecht, Prozessführung und Streitbeilegung, Berufs- und Standesrecht

Berufserfahrung und Ausbildung

Rechtsanwältin bei attorneys.at

Rechtsanwaltsanwärterin bei attorneys.at

Assistentin mit prae doc Status am Institut für Zivilrecht, zugeteilt em.o. Univ.-Prof. DDr. hc Dr. Rudolf Welser

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Sprachen

Deutsch, Englisch, Italienisch

office@attorneys.at

Mag. Dominik Huber, LL.M.

Schwerpunkte

Zivil- und Unternehmensrecht, Prozessführung und Streitbeilegung (insb. Anlegerverfahren), Immobilien- und Maklerrecht, Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht

Berufserfahrung und Ausbildung

Rechtsanwalt bei attorneys.at

Head of Legal bei einem FinTech Start-Up

Rechtsanwalt bei Taylor Wessing und Benn-Ibler Rechtsanwälte

Rechtsanwaltsanwärter bei Kanzlei Dr. Sebastian Schumacher und Deinhofer-Petri-Wallner Rechtsanwälte

Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, Université de Montréal und University of Edinburgh (LL.M.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

office@attorneys.at

Konsulent*innen

Prof. Dr. Ronald Schön

Schwerpunkte

Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, Strafrecht

Berufserfahrung und Ausbildung

Konsulent bei attorneys.at

ehemaliger Richter am Landesgericht für Strafsachen Wien

ehemaliger Leiter der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Wien

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Sprachen

Deutsch, Italienisch

office@attorneys.at

Prof. Dr. Ronald Schön

Schwerpunkte

Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, Strafrecht

Berufserfahrung und Ausbildung

Konsulent bei attorneys.at

ehemaliger Richter am Landesgericht für Strafsachen Wien

ehemaliger Leiter der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Wien

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Sprachen

Deutsch, Italienisch

office@attorneys.at

Juristische Mitarbeiter*innen

Lisa Gaspar

Rosa Perneg

Elena Etzenberger

Juristische Mitarbeiterin bei attorneys.at
Seit 2018 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Juristische Mitarbeiterin bei attorneys.at
Seit 2022 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Juristische Mitarbeiterin bei attorneys.at
Seit 2018 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

 

Lisa Gaspar

Juristische Mitarbeiterin bei attorneys.at
Seit 2018 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Rosa Perneg

Juristische Mitarbeiterin bei attorneys.at
Seit 2022 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Elena Etzenberger

Juristische Mitarbeiterin bei attorneys.at
Seit 2018 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Sekretariat

Schwerpunkte

Immobilienrecht

Wir beraten Sie in sämtlichen Fragen betreffend den Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie und übernehmen die Treuhandschaft bei Ihrer Immobilientransaktion.

Kaufvertrag

Die Erstellung eines fehlerfreien Kaufvertrages, angepasst an Ihre Bedürfnisse, ist wesentlich zur Sicherstellung einer erfolgreichen und raschen Abwicklung des Kaufs oder Verkaufs Ihrer Immobilie. Um das Eigentum zu erwerben, muss der unterschriebene Kaufvertrag in beglaubigter Form beim zuständigen Grundbuchgericht eingereicht werden. Dieses veranlasst die Einverleibung des Eigentums ins Grundbuch.

Treuhandschaft

Die Übernahme der Treuhandschaft ist bei der Abwicklung von Kaufverträgen von zentraler Bedeutung. Als Treuhänder gewährleisten wir, dass der auf dem Treuhandkonto erliegende Kaufpreis lediglich dann zur Auszahlung gelangt, wenn die Interessen sämtlicher Vertragsparteien, welche im Kaufvertrag definiert werden, eingetreten sind.

Eintragungsgebühr, Grunderwerbsteuer, Immobilienertragssteuer

Bei Einverleibung des Eigentumsrechts ist eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1% des Kaufpreises sowie 3,5% Grunderwerbsteuer vom Käufer zu bezahlen. Sofern keine Ausnahmenbestimmungen zur Anwendung gelangen, hat der Verkäufer eine Immobilienertragssteuer von 30% des Veräußerungsgewinns zu bezahlen.

Unsere Leistungen

Wir überprüfen und erstellen Kaufverträge für Sie, übernehmen die treuhändige Abwicklung und stehen Ihnen für sämtliche Anliegen in diesem Zusammenhang zur Verfügung.

Maklerrecht

Eine unserer Kernkompetenzen im Immobilienbereich ist die Durchsetzung der Vermittlungsprovision des Immobilienmaklers.

Wann entsteht ein Provisionsanspruch?

Hat der Makler die vereinbarte verdienstliche Tätigkeit erbracht und kommt das im Maklervertrag genannte Geschäft zu Stande, entsteht der Provisionsanspruch.

Schon eine bloße Namhaftmachung kann die Verdienstlichkeit begründen.

Wie hoch ist der Provisionsanspruch?

4 Prozent der Bemessungsgrundlage für die Vermittlung von Immobilienkäufen bis zu einem Kaufpreis von € 36. 336,42;

3 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einem darüber liegenden Kaufpreis (zzgl. USt und pro Vertragsteil);

Zwischen einer und drei Bruttomonatsmieten für die Vermittlung von Mietverträgen (zzgl. USt und pro Vertragsteil).

Maklerverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Maklerklagen

Wir entwerfen für Sie Maklerverträge wie auch AGB und setzen Provisionsansprüche für Sie außergerichtlich und gerichtlich durch.

Miet- und Wohnrecht

Wir beraten Mieter und Vermieter in sämtlichen Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts und übernehmen die Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Mietzinsüberprüfung

Wir prüfen die Zulässigkeit des Mietzinses und setzen Ihren Anspruch vor Behörden und Gerichten durch.

Kündigungs- und Räumungsverfahren

Wir beraten und überprüfen das Vorliegen von Kündigungsgründen und setzen Ihren Anspruch vor Behörden und Gerichten durch.

Wechsel in der Person des Bestandnehmers

Unterliegt das Bestandverhältnis dem ABGB wird der Bestandvertrag nicht aufgelöst, die Erben treten exe lege in den Vertrag ein. Erben und Vermieter haben bei der Wohnungsmiete ein Kündigungsrecht.

Im Geltungsbereich des MRG kann der Hauptmieter unter gewissen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Vermieters sein Mietrecht an nahe Angehörige abtreten. Wird ein Unternehmen zur Fortführung veräußert, tritt der Erwerber ex lege in das Mietverhältnis des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit ein. Beim Tod des Mieters treten bestimmte Angehörige, auch Lebensgefährten, unter gewissen Voraussetzungen in den Vertrag ein.

Wechsel in der Person des Bestandgebers

Stirbt der Bestandgeber, wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt.

Veräußert der Bestandgeber die Bestandsache ordnet das MRG an, dass alle Rechtsnachfolger des Vermieters ab Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter an die Hauptmietverträge gebunden sind.

Ist auf den Bestandvertrag das ABGB anwendbar geht das Bestandverhältnis nur dann auf den Erwerber über, wenn die Bestandsache bereits übergeben wurde.

Verträge

Wir prüfen und erstellen Wohnungseigentums-, Miet- und Pachtverträge.

Prozessführung und Streitbeilegung

Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen vor sämtlichen österreichischen Gerichten und Behörden.

Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht

Zwei unserer Kernkompetenzen im Zivilrecht sind die Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen.

Gewährleistung

Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist.

Maßstab ist hierbei immer der Vertrag: Ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten.

Vermutung der Mangelhaftigkeit der Leistung

In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache wird die Mangelhaftigkeit der Leistung vermutet. Für Verbraucherverträge über den Kauf beweglicher Sachen und über die Bereitstellung digitaler Leistungen, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, wird bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Sache hervorkommt, vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorgelegen ist.

Schadenersatz

Grundsätzlich hat den Schaden derjenige zu tragen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Liegen allerdings besondere Zurechnungsgründe vor, gewährt die Rechtsordnung der geschädigten Person einen Ersatz für den erlittenen Schaden. Wir prüfen das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs und dessen Höhe.

Fristen

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Für gebrauchte bewegliche Sachen kann einzeln eine Fristverkürzung auf ein Jahr ausgehandelt werden. Nur eine gerichtliche Geltendmachung wahrt die Frist.

Der Schadenersatzanspruch muss binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

Unternehmensrecht

Von der Wahl der richtigen Gesellschaftsform, der Gründung Ihrer Gesellschaft bis hin zur Formulierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen: wir bieten Unternehmen eine umfassende Rechtsberatung und Betreuung.

Gesellschaftsrecht

Wir unterstützen Sie bei der Unternehmensgründung und Wahl der passenden Gesellschaftsform. Eine vorausblickende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist unerlässlich, um Gesellschafterstreitigkeiten präventiv zu vermeiden. Die Zusammenarbeit mit unserem Expertennetzwerk erlaubt es uns dabei auch die steuerlichen Aspekte für Sie mitabzudecken. Als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter treffen Sie umfassende Sorgfaltspflichten, aber auch Rechte: wir unterstützen Sie bei der Einhaltung und Wahrnehmung dieser.

Allgemeine Vertragsgestaltung

Der wirtschaftliche Erfolg Ihres Unternehmens hängt von Ihren Mitarbeitern, Ihren Kunden und der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern ab. Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur einfachen Vertragsabwicklung, die korrekte Gestaltung von Arbeitsverträgen und Kooperationsverträgen ist dabei unabdingbar. Wir gestalten für Ihr Unternehmen die richtigen Verträge, angepasst an Ihre Bedürfnisse.

Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen

Das Honorar für die von Ihrem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen wird nicht bezahlt, gegenüber Ihrem Unternehmen werden unberechtigterweise Forderungen geltend gemacht? Die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung bzw Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sind zwei unserer Kernkompetenzen. Wir leisten Ihnen schnellen und lösungsorientierten Rechtsbeistand.

Bank- und Kapitalmarktrecht

Investitionen am Kapitalmarkt bergen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen das Risiko von Verlusten. Diese können aufgrund der Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gegenüber Bankkunden eintreten, aber z.B. auch durch unberechtigte oder überhöhte Gebührenbelastungen bei Krediten.

Anlegerschutz

Anlageberater sind verpflichtet, Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage, aufzuklären. Welche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten dabei konkret eingehalten werden müssen, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Dies kann z.B. abhängig von den Erfahrungen des Kunden oder seiner Risikobereitschaft sein. Die erteilen Informationen müssen vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein, damit der Kunde die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennt.

Fehlerhafte Anlageberatung

Fehlerhafte Anlageberatung kann zur Investition in ein nicht den (Risiko)Vorstellungen des Kunden entsprechendes Finanzprodukt (Aktien, Kryptowährungen, Derivaten, uvm) führen oder zur Wahl einer unpassenden Finanzierungsform. Wir verfügen über umfangreiche Expertise in der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger und vertreten Ihre Interessen gegenüber Banken, Fondsgesellschaften, Online-Brokern, Anlageberatern, etc. Gerne überprüfen wir, ob Ansprüche bestehen und diese durchsetzbar sind.

Ehe- und Familienrecht

Wir beraten und vertreten Sie vor Gericht in allen Bereichen des Familienrechts.

Einvernehmliche Scheidung

Diese setzt ein Einvernehmen über die wesentlichen Scheidungsfolgen voraus. Dazu zählen:

Kinder: Wer soll die Hauptverantwortung für die gemeinsamen Kinder tragen? Bei wem sollen sie ihren Hauptaufenthalt haben. Wer hat in welchem Ausmaß Geldunterhalt für die gemeinsamen Kinder zu leisten?

Ehepartner: Schuldet ein Ehepartner dem anderen und wenn ja, in welcher Höhe Unterhalt?

Aufteilung: Aufteilung der ehelichen Ersparnisse (Schulden) und des ehelichen Gebrauchsvermögens. Zum Gebrauchsvermögen zählen auch die Ehewohnung und der Hausrat.

Scheidung aus Verschulden

Können sich die Ehepartner nicht auf die Folgen der Scheidung einigen, kommt die Verschuldensscheidung in Betracht, sofern einer der beiden eine schwere Eheverfehlung begangen hat, die zur Zerrüttung der Ehe führte. Schwere Eheverfehlungen sind jedenfalls Ehebruch, körperliche Gewalt, böswilliges Verlassen.

Konsequenzen: Der überwiegend schuldig geschiedene Ehepartner schuldet dem anderen Unterhalt. Die Scheidung hat auch erbrechtliche Konsequenzen und Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht wie etwa auf die Witwenpension oder die Mitversicherung in der Krankenversicherung.

Gerichtliches Aufteilungsverfahren

Binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann die gerichtliche Aufteilung beantragt werden.

Aufgeteilt werden das während der Ehe geschaffene Gebrauchsvermögen, die ehelichen Ersparnisse und Schulden. Nicht aufgeteilt werden jene Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht oder von Dritter Seite geschenkt wurden.

Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung

Wir vertreten sowohl Schuldner als auch Gläubiger in Insolvenzverfahren.

Gerne beraten wir Sie als Schuldner bei der Einleitung und Durchführung eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens. Für Gläubiger melden wir Forderungen im Insolvenzverfahren an und vertreten wir Ihre Interessen gegenüber dem Schuldner und Insolvenzverwalter.

Honorar

Honorierung

Wir bieten individuelle auf Ihren Auftrag maßgeschneiderte Honorarvereinbarungen an. Diese können wie folgt aussehen:

Stundensatzvereinbarung

Grundsätzlich verrechnen wir unser Honorar nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage eines zu vereinbarenden Stundensatzes. Der Stundensatz bemisst sich nach der Komplexität des Auftrages. Unsere Abrechnungen erfolgen grundsätzlich zu Monatsende, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

Pauschalhonorar

Ist der Umfang unserer Tätigkeit konkret vorhersehbar, kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Erfolgshonorare

Zu vereinbarender Stundensatz oder Pauschalhonorar mit Zuschlag im Erfolgsfall.

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Eine Abrechnung kann auch nach den Bestimmungen des RATG vereinbart werden, welches fixe Tarife für anwaltliche Leistungen vorgibt. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne eine Kostendeckung nach RATG ab.

Umsatzsteuer, Barauslagen, Spesen

Unseren Honorarvereinbarungen liegen Nettobeträge zugrunde. Zum Nettobetrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen im EU-Inland sowie für Private und Unternehmen in Drittstaaten.

Im Honorar nicht enthalten sind Spesen wie z.B. Fahrt- und Nächtigungskosten, Kopien sowie die im Namen von Mandant*innen entrichteten Barauslagen wie Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Diese werden gesondert verrechnet. Barauslagen wie z.B. zugekaufte Fremdleistungen, können Mandant*innen zur direkten Begleichung übermittelt werden. Wir behalten uns vor, Spesen pauschal mit einem Prozentsatz von drei Prozent des Nettohonorars zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Honorar und Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.

4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenskollision

5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3. Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E- Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er dem Rechtsanwalt den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes, soweit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend).

9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

10.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

10.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

10.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

11. Beendigung des Mandats

11.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

11.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

11.3. Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt gemäß Punkt 11. der Auftragsbedingungen aufgelöst wird, mit rechtskräftigem Urteil / Bescheid odgl endet.

12. Herausgabepflicht

12.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

12.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

12.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 12.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

13. Rechtswahl und aussergerichtliche Streitbeteiligung

13.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht.

13.2. Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Wien zu verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener Emailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits Emails an den Rechtsanwalt von anderen Emailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese Emailadresse kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E- Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

AHK und RATG

Allgemeine Honorarkriterien (AHK)

Wurde keine Vereinbarung über die Honorierung getroffen, gelten die Allgemeinen Honorarkriterien als vereinbart. Diese sehen eine angemessene Entlohnung vor.

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Insoweit die Allgemeinen Honorarkriterien auf das Rechtsanwaltstarifgesetz verweisen oder keine Regelung vorsehen, gilt dieses.

Kontakt

Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH
Schwarzenbergstrasse 1 u. 3/8
1010 Wien

+43 1 515 48
office@attorneys.at

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